Aarhus-Konvention
Die Aarhus-Konvention ist das am 25. Juni 1998 in der dänischen Stadt Århus unterzeichnete und am 30. Oktober 2001 in Kraft getretene UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Dieses Übereinkommen ist der erste völkerrechtliche Vertrag, der jeder Person Rechte im Umweltschutz zuschreibt.
Die Aarhus-Konvention setzt sich inhaltlich aus drei “Säulen” zusammen:
- dem Zugang zu Informationen (Art. 4),
- der Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren (Art. 6 - 8) und
- dem Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Art. 9).
Inhaltsverzeichnis |
Die drei Säulen der Aarhus-Konvention
Zugang zu Informationen
Der Artikel 4 der Aarhus-Konvention bildet die rechtliche Grundlage für das auf Antrag zur Verfügung stellen von Informationen durch die zuständigen Behörden.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Einer Öffentlichkeitsbeteiligung bedarf nach der Aarhus-Konvention vor allem die Zulassung bestimmter Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen (insbesondere Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen).
Zugang zu Gerichten bei Umweltbelangen
Die Aarhus-Konvention, geregelt im Artikel 9, schreibt jeder Person ein Widerspruchs- und Klagerecht im Falle der Verweigerung des Informationszugangs, im Hinblick auf Entscheidungen, die der Öffentlichkeitsbeteiligung unterliegen, sowie allgemein bei Verstößen gegen umweltrechtliche Vorschriften zu.
Umsetzung der Vorgaben
Die Vorgaben der Aarhus-Konvention müssen in das Recht der Vertragsparteien umgesetzt werden. Die Europäische Gemeinschaft, die selbst Vertragspartei des Aarhus-Übereinkommens ist, hat zur Umsetzung von Artikel 9 der Konvention die sogenannte Rechtsschutzmittel-Richtlinie 2003/35/EG erlassen. Die Richtlinie verpflichtet ihrerseits die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, Umweltschutzorganisationen Zugang zu Gerichtsverfahren zu eröffnen. Die Bundesrepublik Deutschland hat diese Vorgaben durch das Umweltrechtsbehelfsgesetz in das deutsche Recht umgesetzt. Ob diese Umsetzung den Anforderungen der Aarhus-Konvention und der Richtlinie 2003/35/EG tatsächlich entspricht, ist umstritten. Die herrschende Meinung in der deutschen Rechtswissenschaft verneint dies. Das Umweltrechtsbehelfsgesetz verknüpfe die Klagebefugnis der Umweltschutzorganisationen unzulässigerweise mit der Klagebefugnis Einzelner und schränke sie damit zu weitgehend ein. Zu dieser Frage ist ein Vorabentscheidungsersuchen des OVG-Münster beim Europäischen Gerichtshof anhängig.[1]
Literatur
- Gesellschaft für Umweltrecht (Hrsg.): Aarhus-Konvention - Umweltprobleme bei der Zulassung von Flughäfen. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2004, ISBN 3-503-08325-1.
- Astrid Epiney: Kommentierung der Aarhus Konvention. In: Fluck/Theuer (Hrsg.): Informationsfreiheitsrecht mit Umweltinformations- und Verbraucherinformationsrecht, IFG/UIG/VIG, Vorschriften der EU, des Bundes und der Länder, Internationales Recht, Rechtsprechung, Kommentar, Stand: 16. Akt. C.F. Müller Verlag, Heidelberg 2006, ISBN 3-8114-9270-5.
- Bernhard W. Wegener: Rechtsschutz im europäischen (Umwelt-)Recht – Sekundär- und richterrechtliche Bausteine einer gemeinschaftlichen Dogmatik. In: Hendler/Marburger/Reiff/Schröder (Hrsg.): Jahrbuch des Umwelt- und Technikrechts (UTR 98). Erich Schmidt Verlag, Berlin 2008, S. 319 ff..
Siehe auch
- Umweltinformationsgesetz Deutschland
- Strategische Umweltprüfung
- Umweltinformationsgesetz (Österreich)
- E-Government Arbeitsgruppe „Umweltinformation“ in Österreich
Einzelnachweise
- ↑ EuGH, Rs. C-115/09 (Trianel Kohlekraftwerk Lünen), Vorabentscheidungsersuchen eingereicht am 27. 3. 2009, ABl. C 141, 26, vorgelegt durch Beschluss des OVG Münster vom 8. 3. 2009 (8 D 58/08.AK, ZUR 2009, 380)
Text der Aarhus-Konvention. Abgerufen am 5. Oktober 2009 (PDF (49 Seiten, 105 kB)).
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