Anfechtungsklage
Die Anfechtungsklage ist eine Klageart im deutschen Verwaltungsgerichtsordnung und in der Finanzgerichtsordnung. Im Gesellschaftsrecht wird die Klage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft als Anfechtungsklage bezeichnet.
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Verwaltungsprozessrecht
Die Anfechtungsklage ist eine der Klagearten nach der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung. Mit einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO begehrt der Kläger die Aufhebung eines noch nicht erledigten belastenden Verwaltungsaktes oder einer isoliert anfechtbaren Nebenbestimmung durch das Verwaltungsgericht. Die Anfechtungsklage ist für den Rechtsschutz gegen sog. schlichtes Verwaltungshandeln (Realakt) nicht statthaft und wird als unzulässig abgewiesen.
Die Besonderheit einer Anfechtungsklage liegt darin, dass dem Urteil eine Gestaltungswirkung (Gestaltungsklage) zukommt: Es ändert unmittelbar die Rechtslage, indem es die vom Verwaltungsakt geschaffenen Rechtswirkungen beseitigt (siehe Kassation). Eine weitere Umsetzung durch die Verwaltung ist somit nicht nötig. Dadurch ist die Anfechtungsklage gegenüber den anderen in der VwGO enthaltenen Klagearten rechtsschutzintensiver: Obwohl auch eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel, die Verwaltung zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes zu verpflichten, denkbar erscheint, ist diese Klage unstatthaft, weil sie wegen der notwendigen Mitwirkung der Verwaltung einen geringeren Rechtsschutz bietet. Daraus folgt, dass die Anfechtungsklage nur gegen Verwaltungsakte der Eingriffsverwaltung statthaft ist.
Für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage kommt es neben der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten in der Regel maßgeblich darauf an, dass der Kläger vor Erhebung der Klage erfolglos das Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO durchgeführt hat. Er muss somit, soweit dies gemäß § 68 Abs. 2 VwGO nicht ausgeschlossen ist, Widerspruch einlegen. Wird dieser nicht in seinem Sinne beschieden oder verstreicht eine längere Zeit, ohne dass die Behörde tätig wird (§ 75 VwGO: Untätigkeitsklage), ist die Anfechtungsklage zulässig.
Gem. § 113 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtungsklage begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
Steuerrecht
Die Anfechtungsklage ist die wichtigste Klageart der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie richtet sich gegen belastende Verwaltungsakte (§ 40 Abs.1 FGO). Das Gericht hebt den angefochtenen Verwaltungsakt selbst ganz oder teilweise auf, wenn die Klage erfolgreich ist (§ 100 Abs.1 FGO). Es handelt sich bei der Klageart also um eine Gestaltungsklage, weil das Gericht die Rechtslage unmittelbar gestaltet, ohne dass es einer Umsetzung durch die Verwaltungs bedürfte.
Gesellschaftsrecht
Darüber hinaus gibt es auch im Gesellschaftsrecht, also im Zivilrecht, eine Anfechtungsklage, z. B. um anfechtbare (nicht nichtige!) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung anzufechten.
Literatur
- Zur Einführung:
- Martini, Verwaltungsprozessrecht, Systematische Darstellung in Grafik-Text-Kombination, 4. Aufl. 2008, S. 36 ff., ISBN 3-472-05379-8
- Schenke,Verwaltungsprozessrecht,11.Auflage 2007, S.60 ff., ISBN 978-3-8114-3545-2
- Praxis-Kommentare:
- Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung – Kommentar, 14. Aufl. 2005, § 42 Abs. 1, ISBN 3-406-49876-0
- Redeker/v. Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung – Kommentar, 14. Aufl. 2004, § 42 Abs. 1, ISBN 3-17-018041-X
- Klaus Tipke, Heinrich W. Kruse, Roman Seer: Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 2007
Anfechtungsklagen (extern, deutsch, Rechtslexikon24).Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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