Architektenvertrag
Der Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Bauherren und dem Architekten, in dem detailliert der Umfang der Leistungserbringung durch den Planer festgehalten wird.
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Rechtliche Grundlagen
Der Architektenvertrag ist frei verhandelbar, wobei es sich meist um einen Werkvertrag handelt. Lediglich bei der wirtschaftlichen und technischen Betreuung handelt es sich um einen Dienstvertrag. In Deutschland gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB. Die Schriftform ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber aufgrund der sich ergebenen Rechts- und Gewährleistungsansprüche durchaus empfehlenswert. Die VOB findet keine Anwendung beim Architektenvertrag, da geschuldeter Erfolg keine Bauleistung im Sinne der VOB/B bzw. §1 VOB/A ist.
Leistungen
Die regelmäßigen Architektenleistungen sind der Vor- und Hauptentwurf, Bauvorlagen, amtliche Baugesuche, Mengen- und Kostenkalkulationen, Baugrunduntersuchungen, Beibringung der Statikunterlagen, Ausschreibung und Vergabe der einzelnen Gewerkeleistungen, Bauleitung- und überwachung und die Erstellung und Zusammenfassung der Endabrechnung nach Bauabschluss bzw. für die Übergabe.
Vergütung
Ein Honoraranspruch des Architekten setzt einen wirksamen Architektenvertrag voraus. Die Vergütung ist in Deutschland gesetzlich geregelt und in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beschrieben. In dieser sind auch die Grundansprüche gemäß den neun Leistungsphasen geregelt, wenn ein solcher Vertrag nicht abgeschlossen wurde. Für die Reduzierung der Gesamtbaukosten ist es möglich, mit einem Architektenvertrag eine Erfolgsbeteiligung zu regeln, aber auch eine Haftungsvereinbarung für sich erhöhende Kosten abzuschließen.