Assoziierungsabkommen

Als Assoziierungsabkommen (auch Assoziationsabkommen) werden völkerrechtliche Verträge bezeichnet, bei denen sich der Vertragspartner an eine zwischennationale oder supranationale Gemeinschaft bindet, jedoch nicht (Voll-) Mitglied der Gemeinschaft wird.[1] Dem assoziierten Partner werden dabei Rechte und Pflichten eingeräumt.

Assoziierungsabkommen sind allgemein in der Handelspolitik üblich.

Assoziierungsabkommen der Europäischen Union

Die Europäische Union hat Assoziierungsabkommen mit Drittstaaten abgeschlossen, die als Grundlage für einen angestrebten Beitritt dienen. Zur Zeit besteht ein solches Abkommen mit der Türkei[1].

Darüber hinaus strebt die EU an, außereuropäische Länder und Hoheitsgebiete, die mit Dänemark, Frankreich, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich besondere Beziehungen unterhalten, der Union zu assoziieren (Art. 198 AEUV) [2].

Die Europäische Kommission und das Europäische Parlament erarbeiten die Maßnahmen zum Schutz der Union in der Handelpolitik gemaß Art. 207[3] AEUV. Die Kommission legt dem Rat Empfelungen vor und diese können mit der Unterstützung eines bestellten Sondersuschusses von der Kommission verhandelt werden. Das Ergebnis der Verhandlungen von Assoziierungsabkommen werden dann als gemischte Abkommen nach Anhörung des Europäischen Parlaments vom Rat mit qualifizierter Mehrheit beschlossen. Die nationalen Parlamente werden informiert und können sich beteiligen.

Einstimmigkeit im Rat besteht nur bei Assoziierungsabkommen, wenn die internen Vorschriften der Union bestimmte Bestimmungen enthält.
Dazu kann gehören:

  • Dienstleistungsverkehr
  • Handelsaspekte des geitigen Eigentums
  • Ausländische Direktivestitionen
  • Handel mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen
  • Handel mit Dienstleistungen des Sozial-, des Bildungs- und des Gesundheitssektors.

Das Assoziierungsabkommen können im Rahmen und im Bereich der humanitären Hilfe vertraglich geschlossen werden. Der Rat beschließt hierbei während des gesamten Verfahrens mit qualifizierter Mehrheit und bei Assoziierungsabkommen und Übereinkünften nach Art. 212 AEUV mit beitrittswilligen Staaten gilt das Einstimmigkeitsprinzip.

Durch den Art. 215 AEUV können die Assoziierungsabkommen auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission mit qualifizierter Mehrheit vom Rat wieder aufgehoben werden.

Derzeit verhandelt die EU mit der Ukraine den Abschluss eines Assoziierungsabkommens.

Siehe auch: Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen

Einzelnachweis

  1. a b Europäische Kommission – Erweiterung – Assoziierungsabkommen. ec.europa.eu. Abgerufen am 11. Oktober 2009.
  2. siehe AEUV Seite 93 bis 102
  3. siehe AEUV Seite 94
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