Forderungsübergang

Als Forderungsübergang wird die Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger auf einen anderen Gläubiger bezeichnet. Zu unterscheiden sind der gesetzliche (§ 412 BGB) und der rechtsgeschäftliche Forderungsübergang.

Ein gesetzlicher Forderungsübergang ist z. B. der gem. § 86 VVG, wenn ein Versicherer eine versicherte Forderung des Versicherungsnehmers ausgleicht und diese so kraft Gesetzes auf den Versicherer übergeht. Andere Fälle sind z. B.: Die Forderungsübergange auf den Bürgen gem. § 774 BGB, auf den Verpfänder gem. § 1225 BGB, auf den Sozialversicherungsträger gem. § 116 SGB X, auf den Sozialhilfeträger gem. § 93, § 94 SGB XII, § 7 Unterhaltsvorschussgesetz, oder in § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz

Die rechtsgeschäftliche Forderungsübertragung (in vertraglicher Form) erfolgt i. d. R. durch Abtretung einer Forderung durch deren Gläubiger („Zedenten”) an einen neuen Gläubiger („Zessionar”), der so deren Inhaber wird (§ 398 BGB).

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