Geschmacksmustergesetz

Basisdaten
Titel:Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen
Kurztitel:Geschmacksmustergesetz
Abkürzung:GeschmMG
Art:Bundesgesetz
Geltungsbereich:Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie:Gewerblicher Rechtsschutz
FNA:442-1, 442-5
Ursprüngliche Fassung vom:11. Januar 1876
(RGBl. S. 11)
Inkrafttreten am:1. April 1876
Letzte Neufassung vom:12. März 2004
(BGBl. I S. 390)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Juni 2004
Letzte Änderung durch:Art. 6 G vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2521, 2526)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Oktober 2009
(Art. 9 G vom 31. Juli 2009)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen, kurz Geschmacksmustergesetz, ist eine deutsche Rechtsvorschrift, die Geschmacksmuster begrifflich definiert und konkret schützt.

Die aktuelle Fassung stammt vom 1. Juni 2004, sie löste das alte Geschmacksmustergesetz aus dem Jahr 1876 und das Schriftzeichengesetz von 1981 ab.

Zu beachten ist ferner, dass es die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) vom 6. März 2002 gibt. Sie ermöglicht die Eintragung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

Text des Gesetzes
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