Handelsrecht Deutschland
Das Handelsrecht ist das „Sonderprivatrecht der Kaufleute“. Es handelt sich um ein spezielles Gebiet des Privatrechts, obwohl es auch öffentlich-rechtliche Normen enthält. Die Geltung des Handelsrechts ist nach dem HGB abhängig von der Kaufmannseigenschaft wenigstens eines der beteiligten Rechtssubjekte (sog. subjektives System; vgl. § 345, § 343 HGB).
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Bedeutung und Stellung innerhalb der Rechtsordnung
Das Handelsrecht steht als Sonderprivatrecht der Kaufleute nicht in sich abgeschlossen neben dem Bürgerlichen Recht, sondern ergänzt und modifiziert dessen Vorschriften, insbesondere die des Bürgerlichen Gesetzbuches. Gegenüber dem Handelsgesetzbuch (HGB), das das Handelsrecht in Deutschland vorrangig regelt, wird dieses nach Art. 2 I EGHGB daher nur subsidiär angewendet.
Weitere handelsrechtliche Vorschriften finden sich etwa in der Zivilprozessordnung (§§ 29 II, 38 I, 1031 ZPO) und im Börsengesetz (§ 52 BörsG). Eine große Bedeutung haben daneben das Gewohnheitsrecht (bspw. die Lehre vom Scheinkaufmann und das kaufmännische Bestätigungsschreiben) und der Handelsbrauch (§ 346 HGB).
Obwohl eng verwandt, gehören die folgenden Rechtsmaterien nicht zum Handelsrecht im eigentlichen Sinne: Das Gesellschaftsrecht, das Scheck- und Wechselrecht (mit Ausnahme des Rechts der kaufmännischen Orderpapiere (§§ 363–365 HGB) und das Markenrecht, die anders als das Handelsrecht nicht an den Kaufmannsbegriff anknüpfen, sowie das Bankvertragsrecht, das kein Sonderprivatrecht darstellt, und das Bankenaufsichtsrecht sowie das Handelsbilanzrecht, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind.
Besonderheiten des Handelsrechts
Insbesondere die Regelungen des HGB tragen den Besonderheiten des Handelsrechts Rechnung. Hierzu zählen:
- ein hohes Maß an Privatautonomie; so dürfen etwa Vertragsstrafen nicht nach § 343 BGB herabgesetzt werden (§ 348 HGB), Bürgschaft, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis unterliegen keinen Formerfordernissen (sog. Formfreiheit; § 350 HGB)
- der Grundsatz der Entgeltlichkeit (auch ohne besonderer Vereinbarung; § 354) HGB)
- die zügige Abwicklung der Rechtsgeschäfte, etwa durch das Erfordernis der unverzüglichen Mängelrüge (§ 377) HGB)
- der gesteigerte Verkehrs- und Vertrauensschutz, etwa durch den Publizitätsschutz des Handelsregisters (§ 5, § 15 HGB) und den Schutz des guten Glaubens an die Verfügungsbefugnis des Verfügenden (§ 366 HGB).
Geschichte des Handelsrechts
Das geschriebene Handelsrecht geht im deutschsprachigen Bereich auf die städtischen Rechte bekannter Handelsmetropolen wie den Hansestädten (hier insbesondere der Lübecker Jurist und Bürgermeister Dr. Johann Marquard) und den freien Reichsstädten, insbesondere Augsburg, zurück. Handelsbräuche, die seit je her das Handelsrecht entscheidend beeinflussen, reichen weiter zurück. Auch das italienische Bankenwesen hat großen Einfluss auf das Handelsrecht ausgeübt. Während sich das Preußische Allgemeine Landrecht auf die Ständeordnung beschränkte, bestanden in Frankreich mit dem code de commerce (1807) und in Spanien mit dem Código de Comercio (1829) bedeutende Kodifikationen. In Spanien wurde mit dem Gesetzeswerk ein erstes Handelsregister eingeführt.
In den deutschen Staaten trat ab 1861 das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (ADHGB) auf Beschluss der Bundesversammlung des Deutschen Bundes im Wege der Parallelgesetzgebung nach und nach in den meisten Bundesstaaten in Kraft. Durch Reichsgesetz wurde es 1871 zur Kodifikation des Handelsrechts für das ganze Deutsche Reich. Ab 1869 wurde das Reichsoberhandelsgericht (ROHG) als Oberstes Bundesgericht errichtet. Ab 1879 nahm das Reichsgericht dessen Aufgaben wahr. Das ADHGB wurde später durch das Handelsgesetzbuch (HGB) abgelöst, das am 10. Mai 1897 verabschiedet wurde und gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) am 1. Januar 1900 in Kraft trat.
Literatur
- Claus-Wilhelm Canaris: Handelsrecht – Ein Studienbuch. C.H. Beck, München 2006, ISBN 978-3406528675.