Industrie- und Handelskammer
Die Deutsche Wirtschaft wird in den 80 regionalen Industrie- und Handelskammern (IHK) und deren Dachorganisation Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) organisiert. Alle Unternehmen, mit Ausnahme reiner Handwerksunternehmen, Landwirtschaften und Freiberufler (welche nicht ins Handelsregister eingetragen sind), sind zu einer Mitgliedschaft in ihrer regionalen IHK verpflichtet.
Geschichte
Die Geschichte der Industrie- und Handelskammern, denen die Idee der Selbsthilfe durch Zusammenschluss zugrunde lag, geht bis ins Mittelalter zurück. Ab dem 19. Jahrhundert dienten die Einrichtungen erstmals auch der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
- Erste Interessenvertretungen von Kaufleuten im 17. Jahrhundert (1665: Kommerzdeputation in Hamburg, 1675: Lübecker Kommerzkollegium)
- Um 1710 wurde in Kassel nach dem Vorbild der spanischen consulados (erstmals 1283 in Valencia) und der französischen Conseil de Commerce (seit 1664) die fürstliche Commercien-Cammer eingerichtet
- Gründung des Handelsvorstandes, der Vorgängerinstitution der Industrie- und Handelskammer zu Köln im Jahre 1797, die ab 1801 Handelskammer genannt wurde
- 1830 de facto die Gründung der ersten “deutschen Handelskammer” moderner Prägung mit der Genehmigung des neuartigen Status der Handelskammer von Elberfeld und Barmen (Wuppertal) (das erste großen Industriezentrum Deutschlands) das nicht nach dem unter französischer Besatzung erzwungenen Zwangssystem Handelskammer (wie z.B. linksrheinisch in Köln) organisiert war und so erstmals den Unternehmern das Recht einräumte ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln und ihre Vertreter selbst zu wählen. Die Kammer soll die Interessen der Gesamtwirtschaft des Bezirks vertreten sowie Verwaltung und Politik in allen die Wirtschaft betreffenden Fragen beraten. Das Statut wird zum Modell für die preußische und später die gesamtdeutsche Kammergesetzgebung.
- Erlass einer preußischen Verordnung über die Einrichtung von Handelskammern (pr. HKVO vom 11. Februar 1848)
- Vereinheitlichung des preußischen Handelskammerrechts durch das preußische Gesetz über die Handelskammern (pr. HKG vom 24. Februar 1870)
- Seit 1924 Bezeichnung der Handelskammern als Industrie- und Handelskammern
- Zwischen 1933 und 1945 wurde den Industrie- und Handelskammern, nach dem Führerprinzip umstrukturiert, Stück für Stück ihrer Selbstverwaltungsfunktion geraubt und sie wurden, wie die Handwerkskammern, in Gauwirtschaftskammern umbenannt und in die staatliche Wirtschaftslenkung integriert
- Erlass des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern als Bundesgesetz (IHKG vom 18. Dezember 1956), um die Rechtszersplitterung aufzuheben
Verwaltung und Aufbau
Die Verwaltungsaufgaben obliegen dem Hauptgeschäftsführer, welcher von der Vollversammlung bestellt wird. Die Vollversammlung bestimmt durch Kooptation oder “mittelbare Wahl” weitere (nicht gewählte) Mitglieder in die Vollversammlung.
Aufbau:
Mitglieder | | wählen V ___________Vollversammlung_____________________ | | | | | bestellt | wählt | wählt | kooptiert | V V V | Präsidium Präsidenten weitere Mitglieder der Vollversammlung | | | | schlägt vor V V Hauptgeschäftsführer
Regionale Verteilung
| Bundesland | Anzahl IHK |
| Baden-Württemberg | 12 |
| Bayern | 9 |
| Berlin | 1 |
| Brandenburg | 3 |
| Bremen | 2 |
| Hamburg | 1 |
| Hessen | 10 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 3 |
| Niedersachsen | 7 |
| Nordrhein-Westfalen | 16 |
| Rheinland-Pfalz | 4 |
| Saarland | 1 |
| Sachsen | 3 |
| Sachsen-Anhalt | 2 |
| Schleswig-Holstein | 3 |
| Thüringen | 3 |
| Summe | 80 |
Interessen und Aufgaben
Die Industrie- und Handelskammern vertreten als eigenverantwortliche öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaften das Interesse ihrer zugehörigen Unternehmen gegenüber Kommunen, Landesregierungen und regionalen staatlichen Stellen. Sie unterliegen nur der Rechtsaufsicht des Landes. Dabei erfüllen sie folgende Aufgaben für ihre jeweilige Region:
- Wahrnehmung des Gesamtinteresses der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes
- Förderung der gewerblichen Wirtschaft, wobei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen sind (Lobby der regionalen Wirtschaft)
- Sicherung des fairen Wettbewerbs
- Hinwirken auf die Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns
- Umfassender Service und Unterstützung/Beratung für die Mitgliedsunternehmen
- öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
- Erstellung von gutachterlichen Stellungnahmen für Gerichte und Behörden (z. B. in Bezug auf Firmenbezeichnungen)
- Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen (z. B. Carnets im Außenwirtschaftsverkehr)
- Beglaubigung von Handelsrechnungen
- Stellungnahme zu UK-(Unabkömmlichkeits-) Anträgen
- Erteilung der Erlaubnis zum Vermitteln von Versicherungen
- Überwachung und Förderung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung, insbesondere unter Beachtung des Berufsbildungsgesetzes
- Durchführung von Fort- und Weiterbildungen mit anerkannten IHK-Abschlüssen, z. B. Fortbildung zum Handelsfachwirt
- Nicht zu den Aufgaben der Industrie- und Handelskammern gehört die Wahrnehmung sozialpolitischer und arbeitsrechtlicher Interessen
Im Unterschied zu anderen Organisationen der Wirtschaft repräsentiert die IHK-Organisation das wirtschaftliche Gesamtinteresse aller der von ihr vertretenden Wirtschaftsunternehmen. Die Industrie- und Handelskammern haben eine demokratische Struktur und werden von der Wirtschaft betrieben, wobei die Unternehmen einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft unterliegen. 3,6 Millionen gewerbliche Unternehmen sind Mitglieder der IHKn. Das macht die IHK-Organisation unabhängig von Einzelinteressen und schafft ein besonderes Gewicht gegenüber politischen Instanzen.
Die Industrie- und Handelskammern erfüllen in ihren Kammerbezirken unter anderem folgende Aufgaben:
- Standortpolitik (Einflussnahme auf Planungsprozesse wie etwa Bebauungs- und Flächennutzungspläne, Stellungnahmen zu großflächigen Einzelhandelsansiedlungen, Konjunkturberichterstattung, Stadtmarketing)
- Starthilfe und Unternehmensförderung (Existenzgründungsberatung, Nachfolgeberatung, Durchführung von Gründertagen, Pflege von Existenzgründer- und Firmendatenbanken)
- Aus- und Weiterbildung (Aus- und Weiterbildungsberatung, Durchführung von Weiterbildungen und Prüfungen, Entwicklung von Aus- und Weiterbildungskonzepten)
- Innovation und Umwelt (Innovations- und Fördermittelberatung, Pflege von Technologie- und Recycling-Börsen und Datenbanken)
- International (Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Carnets, Durchführung von Ländertagen, Außenwirtschaftstrainings, Delegationsreisen sowie Messebeteiligungen im Ausland, Geschäftspartnervermittlung)
- Recht und Fair Play (Rechtsauskünfte, Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, Bestellung von Sachverständigen, Führen einer Schuldnerliste)
Dabei obliegt es den IHKn in vielfältiger Weise, für die Wahrnehmung bestimmter Standards zu sorgen, Aufgaben in Ausbildung, Beratung und Wirtschaftsförderung wahrzunehmen, bestimmte Aufsichts- wie Förderungsaufgaben zu übernehmen, für ein geordnetes System der Kooperation von Staat und Wirtschaft zu sorgen, den Staat und seine Verwaltungen damit auch zu entlasten und für eine insgesamt funktionstüchtige sowie sozialgerechte marktwirtschaftliche Gesamtstruktur Verantwortung zu übernehmen.
Die IHKn sind unternehmensorientiert. Sie kümmern sich beispielsweise um Existenzgründungsberatung, Unternehmensförderung, installieren Netzwerke, organisieren die berufliche Weiterbildung und unterhalten ein Informations- und Beratungszentrum.
Die IHKs beraten Regierung und Kommunen, beteiligen sich an der Gewerbeüberwachung oder liefern Gewerbedaten. Vor allem sorgen die IHKs für die betriebliche Ausbildung. Sie nehmen jedes Jahr über 600.000 Zwischen- und Abschlussprüfungen ab und beraten ausbildende Unternehmen und Ausbildungsplatzbewerber. Damit übernehmen sie eine hoheitliche Aufgabe, die der Staat ihnen übertragen hat.
Die IHKn sind regionalwirtschaftlich orientiert, sie sind das “Rathaus der Wirtschaft”. Die ausgleichende Interessenvertretung, die Wirtschaftsförderung, die Standortpolitik und die Einwirkung auf die Infrastruktur sind ihre Aufgaben. Dabei sind nicht alle Aufgaben scharf definiert und werden immer wieder ergänzt. Grundsätzlich sind die IHKs gehalten, Aufgaben zu erledigen, welche die Wirtschaft betreffen und die sie selbst besser erledigen können als der Staat. Zum Beispiel hat ihnen der Staat die Registrierung und Erlaubniserteilung für die Versicherungsvermittler übertragen.
Zum Teil führen die Kammern die Aufgaben in eigenem Namen und anderenteils in eigens gegründeten Unternehmen und Vereinen aus.
Industrie- und Handelskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie üben staatshoheitliche Verwaltungsaufgaben aus, deren Art und Kontrolle durch das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) geregelt ist.
Die Industrie- und Handelskammern in Bremen und Hamburg nennen sich traditionell schlicht Handelskammer (Siehe Handelskammer Bremen und Handelskammer Hamburg)
Doppelmitgliedschaft
Einige Betriebe sind sowohl Mitglied der IHK als auch der Handwerkskammer, sogenannte Mischbetriebe. Dies ist meist dadurch verursacht, dass die Handwerksbetriebe (Teil A und teilweise B des Anhangs zur HwO) ein Handelsgeschäft haben, beispielsweise ein Autohaus: Dieses Unternehmen ist mit dem Geschäftsanteil, welcher Neu- und Gebrauchtwagen verkauft, also handelt, ein IHK-Mitglied. Durch seine Tätigkeit als handwerklicher Kfz-Wartungs- und Reparaturbetrieb aber - mit seiner Werkstatt - auch ein HWK-Mitglied. Die Beitragspflicht zur IHK ist bei Mischbetrieben an eine Umsatzuntergrenze gebunden. Handwerksähnliche Mischbetriebe (in Teil B2 des Anhangs zur HwO) gehören prinzipiell nur der IHK an, überwiegt der handwerksähnliche Betriebsteil, liegt eine Doppelmitgliedschaft vor.
Seltener findet man auch Doppelmitgliedschaften bei Landwirten oder anderen Kammerberufen, die Handelsgeschäfte betreiben.
Ähnliche Organisationen im Ausland
Die Aufgaben der Industrie- und Handelskammern nimmt in Österreich die Wirtschaftskammer Österreich wahr. Auch dort gibt es eine Pflichtmitgliedschaft.
In Italien ist es die CAMERA DI COMMERCIO = Handelskammer. In Südtirol findet man sie z. B. unter HANDELS-, INDUSTRIE-, HANDWERKS- UND LANDWIRTSCHAFTSKAMMER in BOZEN.
Mitgliedsart und Aufgabenbereiche in anderen Ländern finden sich unter anderem in der Drucksache 13/1664 des Landtags von Baden-Württemberg.
Geschichte der Handelskammer
siehe Handelskammer
Beiträge
Die IHK-Beiträge setzen sich aus Grundbeitrag und Umlage zusammen. Der Grundbeitrag ist dabei so gestaffelt, dass er der Leistungsstärke der Unternehmen entspricht. Die Umlage richtet sich nach den Erträgen der Firmen. Also: Wer mehr Gewinne macht, der zahlt auch mehr. Der IHK-Beitrag orientiert sich dadurch an den finanziellen Möglichkeiten der Betriebe.
Etliche Gewerbetreibende sind nur im Nebenberuf oder sonst in sehr geringem Umfang tätig. Sie erwirtschaften entsprechend niedrige Einnahmen. Seit 1999 sind diese „Bagatellgewerbetreibenden“ per Gesetz vom Beitrag freigestellt. Konkret: Beitragsbefreit sind nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften, wenn ihr Jahresertrag bestimmte Grenzen - im Regelfall 5.200 Euro - nicht überschreitet.Darüber hinaus sind Existenzgründer beitragsbefreit: Seit 2004 müssen natürliche Personen, wenn sie erstmalig selbständig tätig werden, in den ersten beiden Jahren keinen Beitrag zahlen und in den beiden Jahren danach lediglich den Grundbeitrag. Erst danach müssen sie Grundbeitrag und Umlage leisten. Wieder ist die Voraussetzung, dass sie nicht im Handelsregister eingetragen sind und dass ihr Jahresertrag bestimmte Grenzen – im Regelfall 25.000 Euro – nicht überschreitet.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge (nachzulesen in der Haushalts- bzw. Wirtschaftssatzung der jeweiligen Kammer) wird nicht zentral, sondern von der regionalen IHK-Vollversammlung festgelegt. Wenn die Unternehmer mehr IHK-Leistungen beschließen, so müssen sie diese über höhere Beiträge oder Gebühren finanzieren. Eine untere Grenze ist dort gesetzt, wo die IHKs ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen müssen. Aber auch hier gibt es Unterschiede, weil sich die Regionen in der Wirtschaftskraft ihrer Unternehmen unterscheiden. Das kann dazu führen, dass eine IHK in einer Region mit schwächerer Wirtschaftskraft höhere Beiträge erheben muss, um ihren Aufgaben gerecht zu werden. Derzeit variiert der niedrigste Grundbeitrag für Kleingewerbetreibende zwischen 25 und 65 Euro pro Jahr. Für in das Handelsregister eingetragene Unternehmen beginnt der reguläre Grundbeitrag zwischen 100 und 290 Euro pro Jahr.
Wahlordnung und Wahlbeteiligung
Alle vier oder fünf Jahre wählen die Mitgliedsunternehmen einer IHK die Mitglieder der Vollversammlung in geheimer Wahl. Zunächst erhält jedes Unternehmen eine Stimme. Dann werden die Unternehmen ihren Branchen entsprechend in Wahlgruppen eingeteilt. So soll garantiert werden, dass sich die Branchenstruktur der Region in der Vollversammlung ihrer IHK widerspiegelt. Die Vollversammlung kann nach den Wahlen mittels Kooptation ergänzt werden. Die Wahlbeteiligung liegt in der Regel unter 20%.
Vollversammlung
Regelmäßig tritt die Vollversammlung zusammen und entscheidet über die Arbeitsschwerpunkte der IHK, die Finanzen und grundsätzliche Angelegenheiten. Insgesamt gibt es bei den 80 IHKs in Deutschland rund 5000 Vollversammlungsmitglieder. Zwei Drittel von ihnen kommen aus dem Mittelstand. An der Vollversammlung können auch nicht gewählte und stimmrechtslose Ehrenmitglieder teilnehmen. Sitzungen der Vollversammlung sind in der Regel öffentlich. Jeder Unternehmer kann sich den Wahlen zur IHK-Vollversammung stellen.
Kritik
Pflichtmitgliedschaft
Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten. Sie werden als Kammerzugehörige bezeichnet.
Die Pflichtmitgliedschaft wird von manchen Unternehmern als Zwang angesehen, weil sie nicht aus der IHK austreten und sich auch nicht ihre IHK aussuchen können. Möglicherweise würden die Betriebe durch andere private Organisationen besser vertreten. Des Weiteren steht die IHK mit ihren Tätigkeiten in der Fort- und Weiterbildung in Konkurrenz zu Pflichtmitgliedern, die ebenfalls in diesem Bereich tätig sind.
Auf der anderen Seite gibt es eine Reihe von Gründen, die für die Pflichtmitgliedschaft sprechen: Erst sie macht es möglich, dass die IHKs alle Gewerbetreibenden ihrer Region gleichberechtigt vertreten - und nicht nur Einzelinteressen einiger Großunternehmen oder Branchen. Außerdem ersetzen die IHKs staatliche Verwaltung und nehmen eine ganze Reihe hoheitlicher Aufgaben für die Unternehmen wahr, z.B. bei der beruflichen Bildung und der Förderung des Exports. Ohne die IHKs müsste der Staat diese Aufgaben mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand bestreiten. Pflichtbeiträge für IHK-Mitglieder vermeiden also höhere Steuern und Abgaben für alle. Schließlich sichert die gesetzliche Mitgliedschaft die politische Neutralität der IHKs und garantiert deren Unabhängigkeit. Übrigens hält auch das Bundesverfassungsgericht die Pflichtmitgliedschaft für erforderlich. “Die sachgemäße Erfüllung öffentlicher Aufgaben macht eine Organisation nach dem Prinzip der Pflichtzugehörigkeit sinnvoll und notwendig… Wäre der Beitritt zur IHK freiwillig, dann hinge die Zusammensetzung der Mitgliedschaft vom Zufall ab”, argumentieren die Richter.
Ohne die Mitgliedschaft aller gewerblichen Unternehmen würden die IHKs zu einem verlängerten Arm des Staates. Die Wirtschaft hätte weit weniger Gestaltungsspielraum. Fällt die gesetzliche Mitgliedschaft, müsste der beispielsweise ein Amt einrichten, das die betriebliche Ausbildung überwacht und die Auszubildenden prüft. Der Staat ließe sich solche zusätzlichen Aufgaben von den Steuerzahlern erstatten. Dadurch, dass der Staat zudem auf viele Tausend ehrenamtlich Tätige verzichten müsste, und dadurch, dass staatliche Behörden z. B. die betriebliche Ausbildung weniger effizient als die Wirtschaft organisieren könnten, müssten die Unternehmen für diese zusätzlichen Staatsaufgaben über höhere Steuern und Abgaben mehr zahlen, als sie an Beiträgen derzeit an die IHKs entrichten. Allein in der Berufs- und Weiterbildung engagieren sich jährlich 180.000 ehrenamtliche Prüfer aus den Unternehmen. Die Übernahme dieser Prüfungsaufgaben würde den Staatshaushalt mit mehreren hundert Millionen Euro belasten. Gleichzeitig verlöre die Wirtschaft Mitsprache- und Beteiligungsmöglichkeiten.
Einige IHKs vermeiden die Veröffentlichung der Wahlbeteiligung für ihre Vollversammlungen. Kritiker begründen damit ihre Zweifel an der Legitimation der IHKs.
Aufgaben einer IHK
Die IHKn entfernen sich nach Ansicht von Kritikern immer weiter von ihren gesetzlichen Aufgaben: einerseits durch Gründung von Tochterunternehmen und Vereinen, andererseits durch Äusserungen zu sozialpolitischen, bildungspolitischen, energiepolitischen, überregionalen und internationalen Themen. Die Veranstaltung von Empfängen, Ehrungen und Preisen gehört nach Ansicht der Kritiker ebenso wenig zu den Aufgaben einer Selbstverwaltung der Wirtschaft.
Beiträge
Die IHK-Beiträge werden von Unternehmen, die ihre Ausgaben kritisch prüfen, oft als sehr hoch empfunden. Kritiker weisen darauf hin, dass Unternehmen mit kleinen Gewinnen oft prozentual höhere Beiträge zahlen, als Unternehmen mit großen Gewinnen. Ferner weichen die Hebesätze für den Umlagebeitrag deutschlandweit um den Faktor acht [1] voneinander ab, was als wettbewerbsverzerrend kritisiert wird. In letzter Zeit wurde einzelnen IHKs Misswirtschaft und Intransparenz vorgeworfen; die Beiträge der Mitglieder würden für hohe Pensionen und Immobilien verwendet.[2]
Siehe auch
- Internationale Handelskammer
- Ingenieurkammer
- Handwerkskammer
- Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft
Literatur
- Gerhard Frentzel, Ernst Jäkel, Werner Junge, Jürgen Möllering; bearb. v. Ralf Jahn, Annette Karstedt-Meierieks, Jürgen Möllering, Axel Rickert, Bettina Wurster: Industrie- und Handelskammergesetz, Kommentar zum Kammerrecht des Bundes und der Länder, Köln, 7. Aufl., 2009, ISBN 978-3-504-40954-8
- Peter J. Tettinger: Kammerrecht. Bochum, 1997, ISBN 3-406-31000-1
- Winfried Kluth (Red.): Handbuch des Kammerrechts. Baden-Baden, 2005, ISBN 978-3-8329-0449-4
- Winfried Kluth (Hrsg.): Jahrbücher des Kammer- und Berufsrechts 2002 bis 2007. Baden-Baden, 2003 - 2008, ISBN 9-783789-083228, ISBN 9-783832-908942, ISBN 9-783832-915919, ISBN 9-783832-922504, ISBN 9-783832-930325, ISBN 9-783832-939403
- Winfried Kluth - Frank Rieger: Grundbegriffe des Rechts der Industrie- und Handelskammern. Eine Darstellung nach Stichworten. Halle (Saale), 2004, ISBN 978-3-8601-0744-7
- Irmtraud Dalchow: Die Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau: 150 Jahre Kammergeschichte in Mitteldeutschland. Halle, 1995, ISBN 3-354-00860-1
- Paul Thomes: 200 Jahre mitten in Europa: Die Geschichte der Industrie- und Handelskammer Aachen. Aachen, 2004, ISBN 3-8322-2243-X
- Manfred Meis: 200 Jahre Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein. Köln, 2004, ISBN 3-933025-40-0
- Jörg Neikes: Die verkammerte Republik - Wie Selbständige und Arbeitnehmer zu Ihrem Glück gezwungen werden. Essen, 2001, ISBN 3-925-29309-4
- Andreas Hövelberndt: Die Kammern als Wettbewerber - Möglichkeiten und Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung von wirtschafts- und berufsständischen Kammern. Bochum, 2008, ISBN 978-3-8329-4006-5
Einzelnachweise
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