Insolvenzrecht Schweiz
Insolvenzrecht (Schweiz)
Das Insolvenzrecht der Schweiz ist im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geregelt. Die Wirkungen des Konkurses sind jedoch teilweise auch im formellen Zivilrecht geregelt.[1]
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Geschichte
- → Hauptartikel: Geschichte des Konkurs- und Insolvenzrechts
Übersicht
Grundsätzlich bestehen drei Insolvenzverfahren: Konkurs, Nachlassverfahren und Konkursaufschub. Der Konkurs wird in der Regel vom zuständigen Konkursamt durchgeführt und führt zur Liquidation des Schuldners. Ein Nachlassverfahren ist – im Grundsatz – ein Sanierungsverfahren, das in zwei Phasen abläuft: einer Stundung, während der Aktiven und Passiven aufgenommen werden (Schuldenruf) und ein Sanierungsplan erarbeitet wird, und einer Durchführungsphase, in der die Gläubiger in ihrer Rangfolge durch eine Dividende, Ratenzahlungen oder einen Liquidationserlös befriedigt werden. Mit dem Konkursaufschub steht schliesslich noch ein Sanierungsverfahren zur Verfügung, mit dem grundsätzlich sanierungsfähige Schuldner unter Aufsicht des Gerichts und eines Sachwalters eine Stundung zur Erarbeitung einer Sanierung erhalten.
Die Einreihung der zugelassenen Gläubiger erfolgt in der Kollokation. In den Kollokationsplan, der in der Regel vom Konkursamt erstellt wird, werden grundsätzlich nur diejenigen Gläubiger aufgenommen, die ihre Forderung angemeldet haben. Eine Kollokation erfolgt auch ohne Anmeldung für:[2]
- im Grundbuch eingetragene Rechte (Art. 226 SchKG)
- servitutes apparentes
- unmittelbare gesetzliche Pfandrechte/Verfügungsbeschränkungen
Im Konkurs können auch diejenigen Forderungen eingegeben werden, für welche eine Konkursbetreibung nach Art. 43 SchKG ausgeschlossen ist.[3]
Die Kollokation ist Voraussetzung, um später am Verwertungserlös der Konkursmasse teilhaben zu können (Dividende).
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1)Insolvenz im EU-Raum und Vermögen in der Schweiz (PDF; 80 kB) Einzelnachweise
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