Plebiszit
Ein Plebiszit (von lat. plebiscitum: plebs, Genitiv plebis = „einfaches Volk“ und scitum = „Beschluss“) ist eine Abstimmung des Volkes über eine Sachfrage; es ergänzt die Wahl. Das Plebiszit ist in einer repräsentativen Demokratie offiziell das wichtigste Mittel des Volkes direkt am Staatsgeschehen teilzuhaben.
Neben dem Volksentscheid als Plebiszit im engeren Sinne zählen im weiteren Sinne auch Volksinitiativen und Volksbegehren sowie Volksbefragungen zu den Plebisziten. Gegenstand der Abstimmung können also sowohl allgemeine Fragen (zum Beispiel ein Gesetz) als auch Einzelfallentscheidungen (zum Beispiel ein bestimmter Verwaltungsakt, wie die Standortbestimmung für ein Kernkraftwerk) sein. Die Wirkungen reichen von verbindlich mit Verfassungsrang über verbindlich mit Gesetzesrang bis hin zu rein empfehlend (zum Beispiel Volksbefragung).
In Deutschland gibt es auf Bundesebene praktisch keine Plebiszite. Die einzigen beiden im Grundgesetz vorgesehenen Ausnahmen (Neugliederung des Bundesgebietes (ohne Initiativrecht des Volkes, findet nicht auf Bundesebene sondern nur in den betroffenen Ländern statt), neue Verfassung) sind für die alltägliche Politik ohne jede Bedeutung. Lediglich auf Landes- und Kommunalebene gibt es je nach Bundesland plebiszitäre politische Beteiligungsmöglichkeiten für das Volk.
Die Argumente der deutschen Verfassungsväter und -mütter gegen die plebiszitäre Demokratie waren zum einen die Angst vor einer demagogischen Beeinflussung des Volkes und zum anderen Probleme bei der praktischen Durchführbarkeit. Diese Argumentation wird in heutiger Zeit politisch immer wieder in Frage gestellt.
Im Gegensatz dazu kennen nämlich die politischen Systeme Österreichs und insbesondere der Schweiz eine größere Bandbreite plebiszitärer Elemente.
Im Völkerrecht ist ein Plebiszit eine Abstimmung darüber, ob die Bevölkerung eines bestimmten Gebietes in seinem bisherigen Staatenverbund bleiben möchte oder ihn verlassen will. Häufig ist das mit dem Wunsch nach Angliederung an einen anderen Staatenverbund verbunden.
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Plebiszite in der Römischen Republik
In der römischen Republik war ein Plebiszit (lateinisch plebis scitum, „Beschluss des nichtadligen Volkes“) ein Gesetz, das im Concilium Plebis auf Antrag eines Volkstribuns (Rogatio) beschlossen wurde: „Plebiscitum est quod plebs plebeio magistratu interrogante, veluti tribuno, constituebat“. (Institutionen 1,2,4). „Dementsprechend“, sagt Gaius (i.3), „erklärten die Patrizier, sie seien an Plebiszite nicht gebunden, da sie ohne ihre Zustimmung (sine auctoritate eorum) zustande gekommen seien“; aber nachdem die Lex Hortensia (287 v. Chr.) beschlossen war, nach der Plebiszite den gesamten populus – im weiteren Sinne des Wortes, also auch den Adel – binde, hatten sie die gleiche Kraft wie Leges (Livius 8,12; Aulus Gellius 15,27), waren sie den im bisherigen Gesetzgebungsverfahrenen getroffenen Beschlüssen gleichgestellt.
Als die Comitia Tributa auf die gleiche Stufe gestellt wurden wie die Comitia Centuriata, wurde der Begriff lex dann auch auf Plebiszite angewandt. Lex wurde der allgemeine Begriff, der manchmal mit besonderen Bezeichnungen wie lex plebeivescitum, lex sive plebiscitum est versehen wurde, um seine gegebenenfalls plebiszitäre Herkunft zu verdeutlichen.
In seiner Aufzählung der römischen Rechtsquellen (top. 5) erwähnt Cicero keine Plebiszite mehr, die er somit unzweifelhaft unter die leges subsumiert. Viele Plebiszite werden dann als Leges zitiert, so wie die Lex Falcidia (Gaius, 2,227) und Lex Aquilia (Cicero, pro Tullio, 8.11). Auf den Tafeln von Heraclea erscheinen die Worte lege plebivescito, um die gleiche Verordnung zu bezeichnen, und in der Lex Rubria steht die Phrase ex lege Rubria sive id plebiscitum est (Friedrich Carl von Savigny, Zeitschrift etc. Band ix S. 355).
Plebiszite in der Weimarer Republik
Die plebiszitären Elemente der Weimarer Verfassung führten dazu, dass in der frühen Bundesrepublik die Einführung von Plebisziten auf Bundesebene in Deutschland weitgehend abgelehnt wurde. Extreme Parteien auf beiden Flügeln des Parteienspektrums, insbesondere die KPD und die NSDAP, hatten Plebiszite zur Demagogie und Propaganda genutzt. Die scheinbaren Sachfragen boten eine willkommene Gelegenheit für die nicht mehrheits- und regierungsfähigen Parteien, um auf sich aufmerksam zu machen und außerhalb der Reichstags- und Landtagswahlkämpfe zumindest für eine begrenzte Zeit die Diskurshoheit zu erhalten.
Die Volksbegehren und Volksentscheide der Weimarer Republik werden klassischerweise für das Scheitern der Republik mitverantwortlich gemacht. Diese Erfahrung dürfte im “Parlamentarischen Rat” tatsächlich maßgebend gewesen sein. In der Rückschau muss die plebiszitäre Komponente der Weimarer Verfassung (Art. 73ff. jedoch differenziert betrachtet werden.
Den radikalisierenden Folgen für die politische Kultur stand deren offensichtliches Scheitern gegenüber: Das von der KPD initiierte und der SPD unterstützte Volksbegehren für die entschädigungslose Fürstenenteignung konnte 1926 noch am meisten Wähler mobilisieren und hatte Erfolg. Der Volksentscheid erreichte mit 36,4 % das nötige Quorum aber bei weitem nicht. Das hohe Ergebnis läßt sich insbesondere mit der Unterstützung der SPD erklären. Kaum Resonanz fand das zweite von der KPD begonnene Volksbegehren zum Panzerkreuzerbau 1928. Am häufigsten wird in diesem Zusammenhang das Volksbegehren gegen den Young-Plan von 1929 genannt, das von DNVP, NSDAP und Stahlhelm betrieben wurde. Der darauffolgende Volksentscheid scheiterte mit 13,8 % Zustimmung deutlich am Quorum von 50 %. Vor dem Durchschlagen der Weltwirtschaftskrise war die Mobilisierungskraft extremistischer Parteien im Deutschen Reich also noch begrenzt. Zwar verstärkte die gemeinsame Agitation für das Volksbegehren von 1929 bei den Kräften der bürgerlichen und extremen Rechten Kontakte eine Zusammenarbeit – bei allen gegenseitigen Vorbehalten. Der Effekt blieb aber offenbar sogar bei den umstrittenen Themen Versailler Vertrag und Young-Plan und auf jene Wählergruppe beschränkt, die ohnehin bei Reichstagswahlen für diese Parteien gestimmt hatten.
Ausprägungen direkter Demokratie in der Gegenwart
- Hauptartikel: Direkte Demokratie
In verschiedenen Staaten gibt es heutzutage plebiszitäre Elemente. Zumeist handelt es sich dabei um Referenden, wie in Frankreich über die EU-Verfassung. Auch Personalplebiszite kommen häufig vor, in Präsidialdemokratien, wo die Präsidenten durch das Volk direkt gewählt werden. Eine besondere Rolle spielen Plebiszite in der Schweiz, die am meisten von der direkten Demokratie geprägt ist.
In Deutschland gibt es direktdemokratische Strukturen nur auf Landes- und Kommunalebene, wobei die Regelungen über das Verfahren sich von Bundesland zu Bundesland und von Gemeinde zu Gemeinde zum Teil sehr stark unterscheiden. Auf Bundesebene gibt es nur nach Artikel 29 GG im Falle der Neugliederung des Bundesgebiets in den betroffenen Ländern einen Volksentscheid. Ansonsten sieht das Grundgesetz keine direktdemokratischen Elemente auf Bundesebene vor.
Verschiedene Formen von Plebisziten
Man unterscheidet zwischen konsultativen und dezisiven Plebisziten. Bei einem konsultativen Plebiszit kann sich die Regierung ein Stimmungsbild der Wähler machen, während die Entscheidung des deziven Plebiszits zum endgültigen Beschluss der Politik wird. Beispiele für rein konsultative Plebiszite sind Gesetzesinitiativen, die erst vom Parlament (Teil eines repräsentativen Systems) bestätigt werden müssen, um einen Gesetzeserlass zu bewirken. Dagegen sind dezisive Plebiszite beispielsweise Personalplebiszite (z. B. Wahl des Staatspräsidenten in den USA) oder auch Sachplebiszite (z. B. das Plebiszit in München über die Bauhöchstgrenze von 200 Metern).
In ähnlicher Weise unterscheidet man zwischen fakultativen und obligatorischen Plebisziten. Bei fakultativen Plebisziten holen sich die Politiker „nur“ ein Stimmungsbild über eine bestimmte Sachfrage bei den Wählern ein, während obligatorische Plebiszite die Politik bestimmen, beispielsweise in einem Referendum über eine Verfassung.
Siehe auch
Literatur
- Otmar Jung, Direkte Demokratie in der Weimarer Republik. Die Fälle “Aufwertung”, Fürstenenteignung”, “Panzerkreuzerverbot” und “Youngplan”, Frankfurt 1989.
- Otmar Jung, Volksgesetzgebung. Die “Weimarer Erfahrungen” aus dem Fall der vermögensauseinandersetzungen zwischen Freistaaten und ehemaligen Fürsten. 2 Bände, Hamburg 1990.
- Otmar Jung, Grundgesetz und Volksentscheid. Gründe und Reichweite der Entscheidungen des Parlamentarischen Rats gegen Formen direkter Demokratie. Berlin im Januar 1994, Westdeutscher Verlag, ISBN 3-531-12638-5.
- Karl Heinrich Kaufhold, Fürstenabfindung oder Fürstenenteignung? Der Kampf um das Hausvermögen der ehemals regierenden Fürstenhäuser im Jahre 1926 und die Innenpolitik der Weimarer Republik, in: Günther Schulz/Markus A. Denzel (Hg.), Deutscher Adel im 19. und 20. Jahrhundert. Büdinger Forschungen zur Sozialgeschichte 2002 und 2003 (Deutsche Führungsschichten in der Neuzeit 26), Sankt Katharinen 2004, 261-285.
- Ulrich Schüren, Der Volksentscheid zur Fürstenenteignung 1926. Die Vermögensauseinandersetzung mit den depossedierten Landesherren als Problem der deutschen Innenpolitik unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse in Preußen (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 64), Düsseldorf 1978.
- Andreas Wirsching, Konstruktion und Erosion: Weimarer Argumente gegen Volksbegehren und Volksentscheid, in: Christoph Gusy (Hrsg.), Weimars lange Schatten – “Weimar” als Argument nach 1945 (Interdisziplinäre Studien zu Recht und Staat Bd. 29), Baden-Baden 2003, S. 335-353.