Pornografie im Internet

Pornografie im Internet ist im Internet verbreitete Pornografie.

Das Internet ist durch Anonymität, Verfügbarkeit und kostenlose Angebote zu einem wichtigen Verbreitungsweg von Pornografie geworden. Jugendschutz und strafrechtliche Verfolgung stoßen im Internet auf praktische Probleme.

Inhaltsverzeichnis

Jugendschutz

Pornografie insgesamt wird in Form von pornografischen Schriften, Bildern, Tonträgern, Filmen und Videos am stärksten über pornografische Websites verbreitet. Das ist in Deutschland aufgrund der Jugendschutzbestimmungen § 184 Abs. 1 Nr. 1 & 2 StGB und § 4 JMStV unzulässig. Ausnahmsweise ist die öffentliche Zugänglichmachung im Rahmen geschlossener Benutzergruppen, bei denen sichergestellt ist, dass die Teilnehmer nicht unter 18 Jahren alt sind, erlaubt. Zu diesem Zweck verlangen manche Betreiber dieser Websites die Eingabe einer Kreditkarten- oder Personalausweisnummer, um das Alter zu verifizieren. Eine solche Zugangsbeschränkung wird jedoch von der Rechtsprechung nicht als wirksam eingestuft, vielmehr sind effektive Maßnahmen wie das Postident-Verfahren erforderlich.[1]

Anbieter, die kein Adult Verification System verwenden, machen sich dabei nach deutschem Recht strafbar. Öffentliche Sammlungen, die harte Pornografie enthalten, sind auch mit AVS strafbar.

Verfassungsklage gegen das Pornografieverbot im Internet

Am 30. März 2005 reichte Tobias Huch eine Verfassungsklage beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gegen den § 184c StGB (heute: § 184d StGB) ein. Der Antrag lautet, § 184d StGB aufzuheben, soweit er sich auf das Verbreiten so genannter weicher Pornografie in Tele- und Mediendiensten bezieht. Gestützt auf ein Rechtsgutachten des Leipziger Professors Schumann (Institut für Strafrecht und Jugendschutzrecht der Medien) und Expertenaussagen beispielsweise des Professors Jo Groebel vom European Institute for the Media, Düsseldorf, rechnet der Beschwerdeführer mit der angegriffenen Strafrechtsbestimmung ab. Es lasse sich nicht beweisen und es spreche auch nichts dafür, dass weiche Pornografie schädlich für Minderjährige sei. Dies werde durch die Erfahrungen in europäischen Nachbarstaaten unterstrichen. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht vor langer Zeit dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative (also einen gewissen Spielraum) eingeräumt, ob er Pornografie für schädlich halte oder nicht. Diesen Spielraum habe der Gesetzgeber jedoch nicht ausgefüllt. Bis heute mangele es an jeglichem Beweis der Schädlichkeit von weicher Pornografie für Minderjährige. Würde man dem Gesetzgeber auf ewige Zeit zubilligen, Freiheitsrechte auf Grund einer reinen Spekulation zu beschneiden, so laufe dies auf eine “Lizenz zur Willkür” hinaus. § 184d StGB in seiner von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) vertretenen Auslegung sei insbesondere international gar nicht durchsetzbar und erweise sich somit als rein symbolische Gesetzgebung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. § 184d StGB verstoße gegen das Gebot der weltanschaulichen Neutralität des Staates. Außerdem diskriminiere er deutsche Pornografieanbieter im Vergleich zu ausländischen Anbietern. Das Verfahren wurde vom BVerfG zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 710/05) und es wird auf einen Verhandlungstermin gewartet. Verfahren vor dem BVerfG können bis zu 10 Jahren andauern.

Bezahlung

Zur Abrechnung bei kostenpflichtigen Websites werden Kreditkarten, früher auch Dialer verwendet. Durch strikte Regulierung in vielen europäischen Ländern (u. a. Schweiz) sowie die inzwischen starke Verbreitung von DSL-Leitungen, welche keine Wählverbindungen mehr verwenden, wurde die Verbreitung von Dialern jedoch praktisch auf Null reduziert.

Neben der Abrechnung über Kreditkarte nimmt die Abrechnung über sogenannte Micropayment-Systeme wie T-Pay, ClickandBuy in den letzten Jahren stark zu. Auch die Elektronische Lastschrift findet weite Verbreitung. Häufig sind die Bezahlarten auch in Micropayment-Systeme integriert. Andere Bezahlvarianten wie Guthabenkarten sowie mobile Bezahlungsarten via Handy und Premium-SMS sind im Bereich Internet-Pornografie weniger verbreitet.

Eine weitere Quelle für Pornografie neben Websites sind Sharehoster, das Usenet und Filesharing-Systeme.

Gratis-Konkurrenz zur herkömmlichen Pornoindustrie

Speziell die etablierte Pornoindustrie leidet unter der Gratis-Konkurrenz aus dem Internet. Mitte 2007 ließ der deutsche Anbieter Kirchberg Logistik GmbH für 2,7 Millionen Arcor-Kunden den Zugang zu einigen ausländischen Seiten mit der Begründung sperren, dass die Alterserklärung, sprich die bloße Erklärung, dass man älter als 18 Jahre ist, nicht mit den deutschen Recht vereinbar sei. Der tatsächliche Grund für die Sperrung dürften die weltweiten Geschäftseinbußen durch die Gratis-Konkurrenz aus dem Internet sein. Manche Branchenvertreter sprechen von Umsatzeinbußen von bis zu 50 Prozent durch die Gratis-Konkurrenz.[2]

Einzelnachweise

  1. Jugendmedienschutz: Alterskontrollierte geschlossene Benutzergruppen im Internet gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV“ von Martin Döring und Thomas Günter
  2. Vorbild Filmindustrie: Porno-Anbieter kämpfen gegen Web-Konkurrenz
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