Steuerrecht Deutschland

Steuererklärungen und -Anträge

Das Steuerrecht ist das Spezialgebiet des öffentlichen Rechts, das die Festsetzung und Erhebung von Steuern regelt. Das Verfahren der Steuerfestsetzung und -erhebung wird weitgehend durch die Abgabenordnung bestimmt, während das materielle Steuerrecht, also die konkreten Bestimmungen zur Höhe der Steuerschuld, in zahlreichen Einzelgesetzen verankert ist. Im weiteren Sinne werden zum Steuerrecht auch die Rechtsnormen gerechnet, die sich mit der Steuerverwaltung und der Finanzgerichtsbarkeit befassen. Üblicherweise nicht zum eigentlichen Steuerrecht gezählt werden hingegen die Vorschriften, die sich mit der Steuergesetzgebung und der Verteilung des Steueraufkommens befassen (Teile des Grundgesetzes und das Zerlegungsgesetz). Dennoch sind diese Rechtsnormen für das Verständnis des Steuerrechts unerlässlich.

Das Wort „Steuer“ kommt aus dem Althochdeutschen stiura und bedeutet soviel wie Stütze, Beihilfe oder auch nur Hilfe. Nach der Legaldefinition in § 3 Abgabenordnung sind Steuern Geldleistungen, die

  • nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und
  • von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen (Bund, Land, Gemeinde)
  • zur Erzielung von Einnahmen
  • allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

Zölle und Agrarabschöpfungen der Europäischen Union gehören ebenfalls zu den Steuern.

Das deutsche Steuerrecht gilt als kompliziert und intransparent, weshalb es von vielen als ungerecht empfunden wird. Zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen erschweren die Rechtsanwendung, ermuntern zu aufwendigen Gestaltungen und erfordern einen hohen Beratungsaufwand.

Inhaltsverzeichnis

Geschichtliche Entwicklung

Zur Entwicklung des Steuersystems bis in das 19. Jahrhundert siehe Steuer.

(ab 1871: folgt an dieser Stelle)

Gesetzgebung

Öffentlich-rechtliche Lasten

Verfassungsrechtliche Grundlage (Steuerhoheit)

Hauptartikel: Finanzverfassungsrecht

Die Grundsätze des deutschen Steuerrechts werden als Finanzverfassungsrecht in der Verfassung bestimmt. Danach sind Steuergesetzgebungshoheit, Steuerertragshoheit und Steuerverwaltungshoheit nach unterschiedlichen Kriterien auf Bund, Länder und Gemeinden verteilt.

Autonomie des Steuerrechts

Das Steuerrecht ist ein eigenständiges Rechtsgebiet. Es umfasst alle Rechtsnormen, die das Steuerwesen der Bundesrepublik Deutschland regeln, insbesondere das Verhältnis zwischen den Trägern der Steuerhoheit und den Steuerpflichtigen. Steuerrechtliche Tatbestände und Rechtsbegriffe sind eigenständig zu definieren. Eine Bindung an das Zivilrecht besteht auch dann nicht, wenn in Steuergesetzen zivilrechtliche Begriffe verwendet werden (sog. Autonomie des Steuerrechts).

Einteilung des Steuerrechts

Es wird unterschieden zwischen allgemeinem und besonderem Steuerrecht, wobei Rechtsgrundlage stets das formelle oder materielle Steuergesetz ist.

Zum allgemeinen Steuerrecht gehören die Rechtsgebiete, die gleichsam als Klammer um die Einzelsteuern gezogen werden, wie etwa:

Das besondere Steuerrecht setzt sich aus den Einzelsteuergesetzen zusammen, z.B.

Prinzipien des Steuerrechts

Das deutsche Steuerrecht wird durch folgende - im Grundgesetz verankerte - Prinzipien geprägt:

Rechtsprechung

Nach Artikel 108 Absatz 3 Grundgesetz wird die Finanzgerichtsbarkeit durch Bundesgesetz einheitlich geregelt. Mit der Finanzgerichtsordnung sind als Instanzen eingerichtet:

Vom Klageverfahren zu unterscheiden ist der außergerichtliche Rechtsbehelf. Dieses Einspruchsverfahren gibt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, einen Steuerbescheid durch die Finanzbehörde selbst nochmals umfassend überprüfen zu lassen und so mögliche Fehler in einem kostenfreien und zügigen Verfahren korrigieren zu lassen.

Zoll- und Steuerverwaltung

Die Verwaltung der Abgaben ist, analog zur Steuerertragshoheit und dem föderalen Aufbau Deutschlands entsprechend, den folgenden Behörden übertragen (Finanzverwaltungsgesetz):

auf Bundesebene

Bundesfinanzbehörden - und damit verantwortlich für die bundeseinheitlichen Abgaben - sind

auf Länderebene

Landesfinanzbehörden - und damit verantwortlich für länderspezifische Abgaben - sind

  • als oberste Behörde die jeweils zuständigen obersten Landesbehörden (i. d. R. Landesfinanzministerium)
  • als Mittelbehörden die Oberfinanzdirektionen, bzw. in Bayern das Landesamt für Steuern (soweit sie für die Verwaltung von länderspezifischen Aufgaben zuständig sind)
  • als örtliche Behörden die Finanzämter

auf kommunaler Ebene

Die Zuständigkeiten betreffend kommunale Abgaben werden durch Kommunalabgabengesetze und die einzelnen kommunalen Satzungen geregelt.

Steuerarten

Steuern können in vielfachster Weise unterschieden werden, u. a. hinsichtlich

Steuerarten in Deutschland

Aktuell (Stand: 8. April 2009) existierten in Deutschland folgende Steuerarten mit dem entsprechenden Steueraufkommen:[1][2]

SteuerartErhebungAufkommen 2001
in Mrd. €
Aufkommen 2002
in Mrd. €
Aufkommen 2003
in Mrd. €
Aufkommen 2004
in Mrd. €
Aufkommen 2005
in Mrd. €
Aufkommen 2006
in Mrd. €
Aufkommen 2007
in Mrd. €
Aufkommen 2008
in Mrd. €
Steueraufkommen
insgesamt in Deutschland
446,7441,7442,2442,8452,1488,4493.818515.498
Gemeinschaftliche Steuern381.309403.256
Lohnsteuer und andere Einkommensteuerndirekt141,4139,7137,8129,2128,7140,2170.591191.155
Umsatzsteuerindirekt138,9138,2137,0137,4139,7146,7169.636175.989
Körperschaftsteuerdirekt-0,42,98,313,116,322,922.92915.868
Zinsabschlagsteuerindirekt9,08,57,66,87,07,611.17813.459
Gewerbesteuerumlage6.9756.784
Bundessteuern85.69086.302
Energiesteuerindirekt40,742,243,241,840,139,938.95539.248
Tabaksteuerindirekt12,113,814,113,614,314,414.25413.574
Solidaritätszuschlagdirekt11,110,410,310,110,311,312.34913.146
Versicherungsteuerindirekt7,48,38,98,88,88,810.33110.478
Stromsteuerindirekt4,35,16,56,66,56,36.3556.261
Branntweinsteuerindirekt2,12,12,22,22,12,21.9592.126
Kaffeesteuerindirekt1,01,11,01,01,01,01.0861.008
Ländersteuern22.83621.937
Kraftfahrzeugsteuerdirekt19,47,67,37,78,78,98.8988.842
Grunderwerbsteuerdirekt4,94,84,84,64,86,26.9525.728
Erbschaftsteuerdirekt3,03,03,44,34,13,84.2034.771
Rennwett- und Lotteriesteuerindirekt1,91,81,91,91,81,81.7021.536
Gemeindesteuern
Gewerbesteuerindirekt24,523,524,128,432,138,440,1
Grundsteuerdirekt9,19,39,79,910,210,410,7
andere (mit geringfügigen Steueraufkommen)
Sonstige; u. a.Schaumweinsteuer, Biersteuer, Alkopopsteuer, Feuerschutzsteuer, Hundesteuer, Jagdsteuer, Fischereisteuer, Vergnügungsteuer, Getränkesteuer, Schankerlaubnissteuer, Zweitwohnsitzsteuer
KirchensteuerKirchensteuern bringen keine Staatseinnahmen

Kirchensteuer

In Deutschland sind auch die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften berechtigt, eine Steuer = Kirchensteuer zu erheben. Fast alle Kirchen machen hiervon auch Gebrauch, haben allerdings meist die Finanzämter der Bundesländer mit der Erhebung beauftragt.

Steuerbelastung in Deutschland und international


(EU-)StaatNominale Steuerbelastung von
Kapitalgesellschaften 2008 [1]
Japan42,0 %
USA39,0 %
Malta35,0 %
Kanada34,6 %
Belgien34,0 %
Frankreich34,4 %
Italien31,4 %
Spanien30,0 %
Vereinigtes Königreich30,0 %
Deutschland29,8 %
Luxemburg29,6 %
Norwegen28,0 %
Schweden28,0 %
Portugal26,5 %
Finnland26,0 %
Niederlande25,5 %
Dänemark25,0 %
Österreich25,0 %
Griechenland25,0 %
Slowenien22,0 %
Ungarn21,3 %
Schweiz21,3 %
Estland21,0 % (0 % Thesaurierung)
Tschechien21,0 %
Polen19,0 %
Slowakei19,0 %
Rumänien16,0 %
Litauen15,0 %
Lettland15,0 % (0% Thesaurierung)
Irland12,5 %
Bulgarien10,0 %
Zypern10,0 %
EU-StaatImpliziter Steuersatz
auf Kapital 2003
Frankreich35,9 %
Irland33,3 %
Portugal32,6 %
Niederlande31,6 %
Italien31,1 %
Spanien30,3 %
Belgien29,5 %
Vereinigtes Königreich28,0 %
Schweden27,7 %
Finnland27,3 %
Luxemburg27,1 %
Tschechien27,0 %
Dänemark26,1 %
Österreich22,6 %
Deutschland20,1 %
Slowakei18,3 %
Griechenland17,0 %
Estland10,9 %
Litauen6,5 %

Nach Berechnung des gewerkschaftsnahen Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts der Hans-Böckler-Stiftung liegt die effektive Besteuerung auf privates Kapitaleinkommen bei 22,6%. Auf ein ähnliches Niveau beziffert die EU-Kommission und die OECD die effektive Belastung. Durchschnittlich liege sie effektiv bei 29,8% in den EU-15-Staaten.

Steuerreform

Hauptartikel Steuerreform.

Steuerbelastung und Steueraufkommen

Abgabenbelastung von Arbeits- und Kapitaleinkommen der privaten Haushalte

in Deutschland im Durchschnitt, ab 1991 alte und neue Länder
JahrLohnsteuerbelastung der Bruttolöhne und -gehälterBeitragsbelastung der Bruttolöhne und -gehälterBelastung durch direkte Steuern auf Gewinn- und VermögenseinkommenBelastung durch Sozialbeiträge auf Gewinn- und Vermögenseinkommen
Jahrin Prozentin Prozentin Prozentin Prozent
19606,39,4203,0
197011,810,716,12,9
198015,812,815,33,9
199016,214,29,83,0
199116,314,37,32,8
199217,214,56,92,9
199316,814,66,93,3
199417,215,46,13,3
199518,615,64,53,2
199619,315,93,73,6
199719,516,63,13,2
199819,516,64,13,1
199919,516,36,43,6
200019,316,07,93,5
200118,516,07,83,5
200218,716,06,93,6
200318,816,35,73,3
200417,716,4Angaben noch nicht verfügbarAngaben noch nicht verfügbar

Quelle: Statistisches Bundesamt, Berechnungen des WSI

Kassenmäßiges Steueraufkommen in der Bundesrepublik 1991-2007

Quelle: Deutsche Bundesbank, Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2008, eigene Berechnungen
JahrSteuern insgesamt in Mrd. EuroSteuerquote in % vom BIP
1991338,422,5 %
1995416,323,1 %
2000467,323,1 %
2001446,221,5 %
2002441,720,9 %
2003442,220,8 %
2004442,420,3 %
2005422,1
2006488,4
2007538,2

Politischer Streit über die Steuererhebung

Durch die finanziellen Auswirkungen auf den Bürger sind Steuern und die Steuergesetzgebung ein ständiger politischer Streitpunkt und vielfacher Kritik ausgesetzt. Hauptkritikpunkte sind seit vielen Jahren die Kompliziertheit des Steuerrechts und die angeblichen Umgehungsmöglichketien, die es insbesondere den Gutverdienenden gestatten, der Steuerbelastung durch Gestaltungsalternativen auszuweichen.

Zweck der Steuererhebung

Steuern mit Fiskalzweck: Steuern generieren Staatseinnahmen, mit denen der Staat seine Ausgaben, wie z. B. die Schaffung, Verbesserung und Aufrechterhaltung der Infrastruktur finanziert.

Steuern mit Lenkungszweck: Einige Steuern sollen bestimmte Verhaltensweisen beeinflussen. So kann man beispielsweise versuchen, mit einer hohen Tabaksteuer das Rauchen einzudämmen oder mit einer Ökosteuer den Schadstoffausstoß zu verringern.

Steuern mit Umverteilungszweck: Steuern können dazu genutzt werden, eine politisch erwünschte soziale Umverteilung des Einkommens zu erreichen.

Kritik

Die Kritik erstreckt sich im Wesentlichen auf die Punkte:

Allgemeine Kritikpunkte

  • Steuern stellen eine erzwungene Abgabe dar. Die Verwendung der Mittel kann durch den Geldgeber nicht mehr beeinflusst werden.
  • Gerechtigkeit - (Wer soll wie viele Steuern zahlen)
  • Angemessenheit
  • Wirksamkeit (bei Steuern als Lenkungsfunktion - z. B. der Ökosteuer)
  • Durchsetzbarkeit (gegen entsprechende Lobby)

Ökonomische Kritikpunkte

Als wirtschaftliche Folgen würden Steuern demnach …

  • grundsätzlich zu einem Nettowohlfahrtsverlust führen (ausführliche Beschreibung im Artikel)
  • Anreize zum Wirtschaften nehmen (siehe Laffer-Kurve)
  • neben der notwendigen und angemessenen auch ineffiziente Staatstätigkeit finanzieren
  • im Falle von Bagatellsteuern keine wesentlichen Einnahmen für den Staat erbringen (Steuererhebung und -durchsetzung verursachen erhebliche Kosten)
  • Arbeitslosigkeit verursachen (eine mögliche wirtschaftliche Tätigkeit wird durch die Steuerlast behindert oder sogar verhindert, weil der Preis des Produktes durch Steuern zu hoch für potenzielle Nachfrager wird)

Steuern sind im Allgemeinen nicht entscheidungsneutral. Gerade in der angelsächsischen Literatur wird deshalb oft darauf hingewiesen, Steuern auf solche Märkte zu erheben, deren Nachfrage auf Preise unelastisch reagiert (siehe auch Preiselastizität).

Eine weitere Fragestellung beschäftigt sich mit der Steuerinzidenz. Bei der Einführung der Steuer sollte geklärt werden, wer die eigentliche Last der Steuer trägt. Der Steuerschuldner zahlt die Abgabe entsprechend der gesetzlichen Richtlinie (Zahllast). Der Steuerträger trägt die Last der Abgabe (Traglast). Der Steuerschuldner ist aber nicht mit dem Steuerträger gleichzusetzen, da der Steuerschuldner bei der Steuerüberwälzung die Zahllast auf den Steuerträger abwälzen kann. Ob dies erfolgreich ist, hängt von der Marktform, der Art der Steuer (Mengensteuer, Wertsteuer) und der Preiselastizität von Angebot und Nachfrage ab.

Siehe auch

Internal Revenue Service, Lorenz-Kurve, Pauschalsteuer, Quellensteuer, Steuerhinterziehung, Steuerschätzung, Steuerzahler, Steuerschuldner, Steuerverweigerung, Sonderabgabe (Deutschland), Steuerrecht (Österreich), Steuerrecht (Schweiz)

Einzelnachweise

  1. http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_4158/DE/BMF__Startseite/Service/Downloads/Abt__I/0901221a6003,templateId=raw,property=publicationFile.pdf
  2. http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_4158/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/Steuerschaetzung__einnahmen/Steuereinnahmen/0601011a6001.html

 Wiktionary: Steuer – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen und Grammatik

 Wikiquote: Steuern – Zitate
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