Vorlage:%C2%A7
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] Dokumentation
Inhaltsverzeichnis |
Funktion
Diese Vorlage dient dazu, einzelne Gesetzesparagrafen mit externen Rechtssammlungen zu verlinken.
(Zur Verlinkung von Gesetzesartikeln (zum Beispiel Art. 1 GG oder alle schweizerischen Gesetze) dient die Vorlage:Art., zur Verlinkung auf ganze Gesetze (auch solche mit Artikeln) die Vorlage:§§.)
Verwendung
Syntax allgemein: {{§|Parameter 1|Parameter 2|Parameter 3}} oder, nach der Bedeutung der Parameter:{{§|Nr|Gesetzeskürzel|Datenbankanbieter}}
Einzelheiten zu den Parametern (ergänzende Hinweise auf der Diskussionsseite):
- Parameter 1
- gibt den Paragrafen (die Paragrafennummer) an.
- Parameter 2
- ist das in der URL verwendete Gesetzeskürzel. (Neben “Gesetzen” lassen sich auch Rechtsverordnungen verlinken, vereinzelt auch andere Vorschriften wie die “VOB/B”,eine Sammlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei dejure.) Einzutragen ist die von der jeweiligen Gesetzessammlung (siehe Parameter 3) erwartete Schreibweise:
- Bei juris werden bei Bundesgesetzen alle Gesetzesabkürzungen klein geschrieben und teilweise auch von der amtlichen Abkürzung abweichende Kürzel gebraucht (z.B. ao_1977 für AO). Die Vorlage wandelt den Parameter bei Bundesgesetzen unter juris automatisch in Kleinschreibung um.
- Bei dejure wird für Gesetzesabkürzungen die übliche Schreibweise (Groß- und Kleinbuchstaben) benutzt. Siehe ergänzend die Hinweise auf der Diskussionsseite.
- Bei einer Datenbank des österreichischen RIS ist die übliche Schreibweise (Groß- und Kleinbuchstaben) zu benutzen. Zusätzlich muss beim RIS noch der Parameter DokNr angegeben werden:
- Ohne Angabe von DokNr verlinkt die Vorlage auf eine Suchmaske. Dort den richtigen gefundenen Paragrafen anklicken. Auf der dann angezeigten Seite kann die aktuelle Dokumentennummer des Paragrafen entnommen werden. Diese ist dann in der Vorlage mit DokNr=NOR12345678 (Beispiel) einzufügen, damit der richtige Gesetzestext direkt verlinkt werden kann.
- Parameter 3
- Hier die Bezeichnung für die Gesetzessammlung eintragen, auf die verlinkt werden soll. Unterstützt werden zur Zeit:
-
juris– deutsche Gesetze, BMJ und juris (http://bundesrecht.juris.de)- Gesetze einiger deutscher Länder, die über juris erreichbar sind. Einzutragen ist als Parameter 3:
by– Bayern (http://by.juris.de/by/gesamtinhalt.htm)hh– Hamburg (http://hh.juris.de/hh/gesamtinhalt.htm)mv– Mecklenburg-Vorpommern (http://mv.juris.de/mv/gesamtinhalt.htm)rlp– Rheinland-Pfalz (http://rlp.juris.de/rlp/gesamtinhalt.htm)st– Sachsen-Anhalt (http://st.juris.de/st/gesamtinhalt.htm)sh– Schleswig-Holstein (http://sh.juris.de/sh/gesamtinhalt.htm)th– Thüringen (http://th.juris.de/th/gesamtinhalt.htm)- Soweit Landesrecht nicht über juris oder dejure erreichbar ist, finden sich unter Vorlage:§§#Beliebige Anbieter weitere Hinweise auf Möglichkeiten der Verlinkung.
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dejure– deutsche Gesetze und Gesetze Baden-Württemberg (http://dejure.org) - Für österreichische Gesetze im RIS (jetzt neu gestaltet: http://ris2.bka.gv.at/) sind verschiedene Datenbanken zu unterscheiden. Einzutragen ist im Parameter 3:
RIS-Bfür Bundesgesetze- oder eines der Kürzel für Landesgesetze:
LrBgld(Burgenland)LrK(Kärnten)LrOO(Oberösterreich)LrSbg(Salzburg)LrT(Tirol)
- Auch die folgenden 4 Bundesländer bieten Landesgesetze, aber nur als Ganzes, ohne Verlinkung einzelner Paragrafen:
LrNo(Niederösterreich)LrStmk(Steiermark)LrVbg(Vorarlberg)LrW(Wien).
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- Parameter DokNr (nur beim RIS)
- Einzutragen nach Parameter 3. Zur Verwendung siehe die Erläuterungen zum RIS bei Parameter 2.
- Parameter text (optional)
- Einzutragen an letzter Stelle. Erlaubt die Angabe eines Alternativtextes für die Verlinkung. Ansonsten wird § ParagrafNr. verwendet.
Beispiele
- Aus
{{§|1|bgb|juris}} BGBwird § 1 BGB. - Aus
{{§|1|BGB|juris}} BGBwird § 1 BGB. - Aus
{{§|1|GerZustJuV_BY_2004|by}} GZVJu (Bayern)wird § 1 GZVJu (Bayern). - Aus
{{§|1|SOG_HA|hh}} SOG (Hamburg)wird § 1 SOG (Hamburg). - Aus
{{§|1|BauO_RP|rlp}} LBauO (Rheinland-Pfalz)wird § 1 LBauO (Rheinland-Pfalz).
- Aus
{{§|1|BGB|dejure}} BGBwird § 1 BGB. - Aus
{{§|16|VOB-B|dejure}} VOB/Bwird § 16 VOB/B. - Aus
{{§|1|LBO|dejure}} LBO (Baden-Württemberg)wird § 1 LBO (Baden-Württemberg). - Aus
{{§|433|BGB|dejure|text=§§ 433 ff.}} BGBwird §§ 433 ff. BGB.
- Aus
{{§|380|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR12018108}} ABGBwird § 380 ABGB. - Aus
{{§|1|GemWO|LrBgld|DokNr=LBG12004384}} GemWOwird § 1 GemWO (Gemeindewahlordnung Burgenland). - Eine Angabe von
{{§|1|GemWO|LrBgld}}wird zu § 1, was auf eine Suchmaske verlinkt. Von dort kann man den richtigen Paragrafen anzeigen, dort die Dokumentnummer (hier: LBG12004384) finden und im Parameter DokNr ergänzen.
Siehe auch
- Portal Diskussion:Recht für Fragen zu dieser Vorlage
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|
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