Chat-Animateur
Ein Chat-Animateur, SMS-Chat-Moderator (im Volkslaut synonym mit „Profi-Chatter“ verwendet, meist im Stellenmarkt euphemistisch auch als Chat-Betreuer oder Operator bezeichnet) unterhält sich mit einem zahlenden Publikum per SMS-Chat oder online, früher auch via BTX oder Datex-J. In diesem Flirt-Chat nimmt er verschiedene Identitäten an.
Seine Aufgabe ist es die Betreuung und Animierung des Chatpartners. Häufig findet man ihn in sogenannten “SMS-Chats” oder (kostenpflichtigen) Online-Chats.
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Anforderungen
Der Beruf erfordert keine gesonderte Berufsausbildung. Als Anforderungen gelten starke nervliche Belastbarkeit, schnelles Tippvermögen, Grundkenntnisse in der PC Benutzung und Fähigkeit der Distanzierung zum Kunden.
Kritik
Dieser Job unterliegt einer starken Kritik aus ethisch-moralischen Gründen. Verbraucherschützer werfen den Animateuren vor, bewusst andere Menschen zu täuschen und zu schädigen. Die Tätigkeit ist vergleichbar mit der von Erotik-Telefonisten, jedoch auf textlicher Basis. Im Gegensatz zu derartigen Telefonhotlines ist dem Kunden allerdings meist weniger bewusst, dass es sich hierbei um eine teure Dienstleistung handelt. Dies liegt zum einen daran, dass den meisten Menschen gewohnheitsmäßig bekannt ist, dass es bei 0190/0900 Telefondienstleistungen ausschließlich um das Telefonat geht (was bei SMS/Online Kontakt nicht der Fall ist, da diese Medien relativ neu sind) und zum anderen daran, dass den Kunden bei SMS-Chats vor allem aufgrund des Versprechens von Verabredungen bewusst vorgegaukelt wird, sie hätten am anderen Ende Kontakt zu einer real existierenden Person.
In manchen AGB wird (wie vom Gesetz vorgeschrieben) wirksam darauf hingewiesen, dass die Kunden nur mit Callcenter-Mitarbeitern schreiben. Laut Gerichtsurteilen muss der Kunde für die Dienste des Animateurs nur zahlen, wenn er vom Dienst bzw. dem Chat-Animateur vorher wirksam auf den Preis und auf die vorgespielte Identitäten hingewiesen wurde und der Dienst einen echten Mehrwert bietet. [1] [2] [3] [4] Zudem muss der Anbieter im Streitfall nachweisen, dass eine solche Vereinbarung getroffen wurde und das eine „Premium-Leistung“ erbracht wurde. [5] [6]